EQS-CMS: Wienerberger AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Wienerberger AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Wienerberger AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

07.05.2024 / 15:30 CET/CEST
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Die 155. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG fasste am 7. Mai 2024 folgende Beschlüsse:

Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9.)

Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und Absatz 1b Aktiengesetz während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien der Wienerberger AG zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,-- je Aktie und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20%  über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der vorangegangenen zehn Börsehandelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben. Der Bestand an unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sowie sonstigen gehaltenen eigenen Aktien darf 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zu keinem Zeitpunkt überschreiten; die Gesamtstückzahl der gemäß der Ermächtigung nach diesem Beschluss vom 7. Mai 2024 erworbenen eigenen Aktien darf maximal 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zum Tag dieser Beschlussfassung betragen. Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbsbedingungen ermächtigt. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands börslich oder außerbörslich oder im Wege eines öffentlichen Angebots erfolgen. Der Erwerb auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär ist zulässig. Sofern gesetzlich keine Zustimmung des Aufsichtsrats zwingend erforderlich ist, ist der Aufsichtsrat im Nachhinein vom Beschluss des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach ausüben. Diese Ermächtigung kann in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.

Dieser Beschluss ersetzt die in der 153. ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf eigener Aktien.

Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 10.)

  1. Der Vorstand der Wienerberger AG wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung für die Veräußerung bzw. Verwendung gehaltener eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Diese Ermächtigung umfasst die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien auf eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot, insbesondere einen außerbörslichen Verkauf (unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre), etwa in Form einer beschleunigten Privatplatzierung, oder als nicht in einer Barleistung bestehende Transaktionswährung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensanteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögenswerten.


    Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

 

  1. Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 letzter Satz Aktiengesetz ermächtigt, während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben.

Der Vorstand kann diese Ermächtigungen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach ausüben. Die in den Punkten a) und b) erteilten Ermächtigungen gelten sowohl für am Tag dieser Beschlussfassung bereits von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien als auch für künftig zu erwerbende eigene Aktien.

Dieser Beschluss ersetzt die in der 153. ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien.

Wien, am 7. Mai 2024

Der Vorstand


07.05.2024 CET/CEST

Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1
1100 Wien
Österreich
Internet: www.wienerberger.com

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