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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: PharmaSGP Holding SE / Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
PharmaSGP Holding SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

03.01.2023 / 16:15 CET/CEST
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Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052

Gräfelfing, Deutschland, 3. Januar 2023 – Der Vorstand der PharmaSGP Holding SE (die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu maximal 60.000 Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A2P4LJ5) (dies entspricht bis zu ca. 0,5 % des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal bis zu EUR 1,5 Millionen (das „Aktienrückkaufprogramm“) durchzuführen. Der Rückkauf beginnt am 4. Januar 2023 und endet spätestens mit Ablauf des 3. Juli 2023. Der Vorstand plant, die zurückgekauften Aktien wie von der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 ermächtigt, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, zum Beispiel für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme.

Das Aktienrückkaufprogramm wird auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2020 durchgeführt. Danach ist die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 27. Mai 2025 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei der am jeweiligen Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw. – wenn keine Eröffnungsauktion stattfindet – der am jeweiligen Handelstag erste bezahlte Kurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem).

Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgt durch ein Kreditinstitut. Sofern Aktien der Gesellschaft während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in der aktuellen Fassung („MAR“) oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Gesellschaft beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der MAR aufzuschieben, hat die Gesellschaft ein Kreditinstitut mit der Abwicklung solcher Rückkäufe beauftragt, welches seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die „EU-VO 2016/1052“) unter Beachtung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.

Die Gesellschaft wird den Erwerb eigener Aktien im Einklang mit Art. 5, 14 und 15 der MAR sowie den Bestimmungen der EU-VO 2016/1052, mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 MAR und Art. 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052, und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. Mai 2020 durchführen. Die Gesellschaft hat auch das beauftrage Kreditinstitut entsprechend verpflichtet.

Die Aktien der Gesellschaft werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der EU-VO 2016/1052 erworben. Insbesondere werden die Aktien der Gesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (https://pharmasgp.com) im Bereich „Investor Relations“ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Ende

Wichtiger Hinweis:

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren dar, und sie stellt kein Angebot, keine Aufforderung und keinen Verkauf in einer Jurisdiktion dar, in der ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf vor der Registrierung oder Qualifizierung gemäß den Wertpapiergesetzen dieser Jurisdiktion rechtswidrig wäre.

Haftungsausschluss:

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: PharmaSGP Holding SE
Lochhamer Schlag 1
82166 Gräfelfing
Deutschland
Internet: https://pharmasgp.com

 
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