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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Rohstoff AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Deutsche Rohstoff AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

08.05.2024 / 15:54 CET/CEST
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Deutsche Rohstoff AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Wie am 23. April 2024 veröffentlicht hat der Vorstand der Deutsche Rohstoff AG in Mannheim („

DRAG

“) mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, im Zeitraum 2. Mai 2024 bis längstens zum 2. Mai 2025 eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 4.000.000 EUR über die Börse zu erwerben. Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Juni 2022. Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen werden.

Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Deutsche Börse AG erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: Verordnung (EU) 2016/1052). Der Rückkauf erfolgt unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der DRAG-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 28. Juni 2022 einhalten. Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten.

Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der DRAG. Die DRAG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf 2024/2025 zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die DRAG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter https://rohstoff.de/aktienrueckkaufprogramm/ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Der Vorstand

im Mai 2024

08.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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